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Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Ludwigslust und Umgebung e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 19288 Ludwigslust.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin unter der laufenden Nummer 5075 eingetragen.

(4) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Lebenshilfe Mecklenburg-Vorpommern e.V. und im Paritätischen e.V..

§ 2 Zweck

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern geistig behinderter Menschen, geistig behinderten Menschen selbst, sonstigen Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden.

(2) Aufgaben und Zweck des Vereins sind die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung in allen Altersstufen und ihrer Familien bedeutet.

(3) Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er will das Verständnis für die Belange von Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Zuschüsse
c) öffentliche Fördermittel
d) sonstige Zuwendungen

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über den der Vorstand entscheidet.

(3) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigung erfolgen.

(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung über den Beschluss des Vorstandes ruht die Mitgliedschaft.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn drei Jahre kein Mitgliedsbeitrag gemäß § 4 (2) entrichtet wurde.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und Nachwahl
d ) Wahl der Kassenprüfer
e) Abwahl von Vorstandsmitgliedern
f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge
g) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

i) Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter  einberufen . Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vereinsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Blockwahl für den Gesamtvorstand ist zulässig.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstandes für die Vereinsarbeit der Lebenshilfe sollte der Vorstand nach Möglichkeit mehrheitlich mit Eltern von Menschen mit geistiger Behinderung besetzt sein.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. 

(3)  Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf höchstens drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in §7 Abs.4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

(2) Bei Auflösung  des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung "Blaue Brücke - Stiftung der Lebenshilfe Mecklenburg-Vorpommern", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Die Gesellschafteranteile gehen an die Lewitz-Werkstätten gGmbH.

Die Satzung wurde am 05. Dezember 1990 errichtet und letztmalig durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07. Mai 2022 geändert.

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